SATZUNG
SANKT BRUDER ALBERT DANZIGER FUNDATION
DER CHRISTLICHEN KULTUR


KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

1. Sankt Bruder Albert Fundation - weiter genannt: Fundation - wurde unter dem "Profektorat des Bischofs T. Goc³owski über Diözese in Gdañsk, die Bischofskurie handelt und natürliche Personen aus den wirtschftlichen und Selbstvervaltungsumgebungen von Gdañsk - weiter genannt Stüfter - Gründer der Fundation - am 8.04.1991 vor dem Notar Lidia Derengowska Winiecka aus der Notariatskanzlei Nr 59 in Gdynia gestellt.
Liste der Stifter - Gründer der Fundation ist die Anlage zu dieser Satzung.
2. Fundation handelt gemäss der Gesetzvorrschriften vom 6.04.1984 betr. Fundationen mit späteren Änderungen und auf dem Grund vorliegender Satzung.
3. Fundation besitzt eine Rechtsfähigkeit.

§ 2

Fundation handelt im Lande und im Ausland gemäss geltender Vorschriften

§ 3

Sitz der Fundation ist Gdañsk.

§ 4

Fundation benutzt ein rundes Siegel mit der Aufschrift:
"Sankt Bruder Albert Danziger Fundation der Christlichen Kultur".

§ 5

Minister für Kultur und Kunst ist die zuständige Person für die Aufsicht, ob die Fundation gemäss den rechtlichen Vorschriften und der Satzung handelt und gemäss dem Zweck dieser Fundation.

KAPITEL II
ZIELE UND WIRKUNGSWEISEN DER FUNDATION

§ 6

Fundation ist eine Gesellschaftsinstitution. Sie dient der allerseitigen Hilfe den Kulturschöpfern, den Künstlern und Wissensechaftlern im Lande und im Ausland.
Sie unterstützt Personen, die durch Umweltbedrohungen zurückgesetzt sind.
Fundation hat als Ziele:
Gesellschaftsverständigung, Frieden, Dialog und Zusammenarbeit.

§ 7

Zu den Hauptzielen der Fundation gehören:
- Bildung des allerseitigen Bildes von Polen und polnischer Leuten durch die Popularisation der geschichtlichen und zeitgenössischen Kultur - Kunst und Wissenschaftsleistung
- Aktive Reklame der Kultur, Kunst und der polnischen Wissenschaft
- Aleitung der Neuerungsleistungen der Wissenschaft
- Restauration und Schutz dieser Orten, die geschichtliche Bedeutung haben
- Führung und Unterstützung der karitativen Tätigkeit

§ 8

Fundation realisierend ihre Ziele:
- sammelt Finanzmittel und Materiellgüter für eigene Bedürfnisse
- sammelt und bearbeitet Informationen über polnische Kultur, Kunst und Wissenschaft
- führt Informations und Ausgabetätigkeit
- hilft den Unweltsbedrdzten Personen
- organisiert Kurse, die Qualifikationen erhöhen besonders für diese Leute, die nicht mehr eine Arbeit in eigenen Berufen finden können
- organisiert und führt kulturelle und tunistische Veranstaltungen - besonders für Waisenkinder aus den bedrohten Umgebungen.
- organisiert Konferenzen, Kurse, Seminarien, Wettbewerbe und andere Veranstalltungen
- arbeitet zusammen mit anderen Organisationen und Institutionen im Lande und im Ausland
- unterstützt Gesellschaftsinitiative, die mit Fundationsideen übereinstimmen
- initiatiert andere Tätigkeitsformen, die den Fundationszielen dienen.

KAPITEL III
ORGANE UND ORGANISATION DER FUNDATION

§ 9

Fundationsorgane sind:
- Rat der Fundation - weiter genannt: "Rat"
- Verwaltung der Fundation - weiter genannt "Verwaltung"

§ 10

Dem Rat gehören:
- Stifter - Gründer, die in der Anlage zu dieser Satzung erwähnt sind
- Andere vom Rat eingeladene Stifter
2. Kompetenz des Rats:
- Wahl des Ratvorsitzenden und der Mittglieder.
- Wahl des Verwaltungspräsidenten von den Mitgliedern.
- Durchführung aller Änderungen in der Liste der Verwaltung.
- Beurteilung einer Zweckrealisation der Fundation.
- Anregung der neuen Realisationsformen, wenn es um Zwecke und Aufgaben der Fundation geht.
- Annahme der Jahresberichten von der Verwaltung betr. die Erfüllung der Satzungsaufgaben.
- Änderungen der Teilnehmerliste.
3. Kadenz des Ratvorsitzenden des Präsidenten und der Verwaltungsmitglieder dauert 5 Jahre.
4. Der Rat fasst den Entschluss in den im PKT. 2 genannten Fällen - öffentlich - in Form eines Beschlusses.
5. Der Rat beratet - wenn das nötig ist - mindestens aber einmal im Jahre. Sitzung initiert der Ratvorsitzende oder ist das Antrag der Hälftte des Rates.
6. Sitzung führt der Ratvorsitzende oder eine vom Vorsitzenden berechtigte Person.
7. Ratbeschlüsse fallen mit Stimmen - mehrheit bei der Anwesenheit min-destens des Drittels des Rates.

§ 11

1. Die Verwaltung besteht aus einem Präsidenten und seinem Stellvertreter.
2. Zur Tätigkeit im Namen der Fundation sind alle Verwaltungsmitglieder bevollmächtigt.
3. Zur Verwaltungskompetenz gehören:
- Leitung der Fundationstätigkeit und die Repräsentation dieser aussen.
- Programme - und Plänenbeschliessung, die Fundationstätigkeit betreffen.
- Beschliessen der Jahres - und Perspektivfinanzplänen , Bilanzbestätigung und Bestätigung der Fundationsberichte.
- Satzungsänderungen, die Hauptzwecke der Fundation nicht ändern.
- Beschlussfassuugen betr. Verbindungen mit anderen Fundationen, Geselschaften oder Vereinen.
- Annahme der Stifungen, Vermächtnissen und Erbschaften.
- Berufung und Bestimmung der Organisationsstruktur des Fundationsbüros.
- Feststellung des Ligudationsstandes der Fundation.
4. Die Verwaltung führt eine Spenderliste.
5. Verwaltungssitzungen finden dann, wenn es nötig ist statt, mindestens aber einmal im Halbjahr.
6. Verfahrungsbestimmungen von PK-en 6 und 7 § 10 der Satzung verwendet man entsprechend zu den Verwaltungs - sitzungen und Beschlüssungen.
7. Ratmitglieder und der Präsident der Verwaltung bekleiden ihre Funktionen unentgeltlich. Arbeitsgesetze des Stellvertreters bestimmt Rat der Fundation.
8. Teilname an die Verwaltung endet sich bei:
- Kadenzabschluss
- Resignation
- Abberufung vom Rat.
- Tot des Verwaltungsmiglieds.

KAPITEL IV
FUNDATIONSVERMÖGEN

§ 12

1. Fundationensvermögen bestimmt Fonds der in der Erklärung über Willen der Fundationorganisation angezeigt wurde.
2. Fundationeinkommen sind:
- Dotationen der rechtlichen und natürlichen Personen.
- Einkommen der Moblilien, Immobilien und Vermögensrechten.
- Stiftungen, Vermächtnisse und Erbschaften.
- Einkommen der wirtschftlichen Tätigkeit.
3. Vermögen und Fonds dienen alllen Satzungsfundationszwecken.
4. Zur Realisation der Sarzungszwecke der Fundation führt sie wirtschaftlicheTätigkeit in folg. Bereichen.
- Produktion
- Handel
- Dienstleistungen
- Wissenschaft
- Anteil an Gesellschaften

§ 13

Wirtschaftstätigkeit führt Fundation selbst auf dem Grund der ökonomischen Rechnung.

§ 14

1. Wirtschaftliche Tätigkeit führt die Fundationsrerwaltung.
2. Zur Führung der Wirtschaftlichen Tätigkeit kann die Verwaltung Betriebe bilden und gleichzeitig ihre Leiter berufen.
3. Betriebsleiter haben Kompetenzen im Bereich der Vollmacht, die sie von der Verwaltung bekommen!
4. Wenn bestimmte Tätigkeitsrichtungen kein Vermögen bringen, kann der Rat beschliessen, sie zu ligudieren.

KAPITEL V
LIGUDATION DER FUNDATION

§ 15

1. Fundation kann aufgelöst sein, wenn alle Finanzmittel und Vermögen ausgeschöpft sind.
Entscheidungsmoment betr. Ligudation wegen Ausschöpfung der Finanzmittel ist die Situation in welcher witere Führung der Tätigkeit, Zahlungsunfähigkeit der Fundation verursachen kann.
2. Über Ligudation der Fundation informiert Verwaltung den Rat und Minister für Kultur und Kunst.

Verwaltung
Rat der Fundation